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A 1.) Die Arbeitszeit ist im § 3 ArbZG (Arbeitszeitgesetz) geregelt. Zitat: "Die werktägliche Arbeitszeit (Arbeitstag) der Arbeitnehmer (AN) darf 8 Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu 10 Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von 6 Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden". Zitat Ende. Hier beinhaltet der TV-N meistens eine maximale werktägliche Arbeitszeit von 8,5 Stunden, was nach erfolgten modifizierungen des ArbZG in der aktuellen Fassung vom 21.Juli 2012 die mögliche Verlängerung eingrenzt.  

A 1.1.) Probleme kann es geben, wenn die Rückwärtsrotation der Dienste praktiziert wird. Das bedeutet, dass ich z.B. mit einem Mitteldienst beginne und nach einer Ruhezeit (Punkt B.1) am nächsten Tag mit einem Frühdienst weiter arbeite. Beispiel: Am Dienstag beginnt mein Dienst um 10:00 Uhr, die Schichtlänge beträgt 9 Stunden und beinhaltet 1 Stunde Pause. Der Dienst endet also um 19:00 Uhr. Dann beginnt meine Ruhezeit von 11 Stunden (ohne Verkürzung), so dass ich am Mittwoch um 06:00 Uhr meinen Dienst wieder beginnen könnte. Da die Arbeitszeit von 06:00 Uhr (Dienstbeginn Mittwoch) bis 10:00 Uhr (Dienstbeginn am Vortag) innerhalb des Arbeitstages liegen und die werktägliche Arbeitszeit von maximal 10 Stunden innerhalb des 24 Stunden-Zeitraumes eines Arbeitstages überschreiten, ist diese Reihenfolge jedoch nicht durchführbar, wenn innerhalb dieser Zeit aus unserem Beispiel nicht mindestens 3 Stunden statt 1 Stunde als anrechenbare Pausen ausgewiesen sind! 

Rechnen wir das mal aus: Mit dem Arbeitsbeginn (z.B. Dienstag) beginnt der Arbeitstag als 24 Stunden-Zeitraum. Vom Beginn am Folgetag (nach unserem Beispiel Mittwoch) bis zum Ende des Arbeitstages, der bereits am Vortag (Dienstag) um 10:00 Uhr begonnen hat, sind es nach unserem Beispiel 4 Std. + 9 Std. Schichtlänge vom "Dienstag" = 13 Std. - 1 Std. Pause = 12 Stunden Arbeitszeit innerhalb eines Arbeitstages (24 Stunden-Zeitraum). Von der Schichtlänge ziehen wir die Ruhepausen ab, da diese zur Berechnung der Arbeitszeit innerhalb des Arbeitstages nicht eingerechnet werden ! Laut § 3 ArbZG darf die werktägliche Arbeitszeit innerhalb von 24 Stunden nicht mehr als 10 Stunden betragen.   

Hierzu haben wir eine graphische Darstellung als pdf-Datei hinterlegt!

A 1.2.) Merke: Der Arbeitstag (24 Stunden-Zeitraum) besteht aus 2 Teilen. Teil 1 ist die Arbeitszeit von max 10 Stunden (werktägliche Arbeitszeit = Schichtlänge - Ruhepausen) und Teil 2 ist die Ruhezeit (Arbeitstag - Schichtlänge = Ruhezeit).

A 2.) Die Ruhepause ist im § 4 ArbZG geregelt.  Zitat: "Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 bis zu 9 Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als 6 Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer (AN) nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden". Zitat Ende

A 2.1.) Die Ruhepause wird auf dieser Website unter dem Schalter "Pausenregelung" näher beschrieben. Das ArbZG muss der Richtlinie 2003/88/EG, vom 04.November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung entsprechen, sie trat am 02.August 2004 in Kraft.


B 1.) Die Ruhezeiten (Tagesruhezeiten) sind im § 5 ArbZG geregelt. Zitat: "Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden haben. Die Dauer der Ruhezeiten nach Satz 1 kann in (... und) Verkehrsbetrieben um bis zu 1 Stunde verkürzt werden, wenn jede Verkürzung der Ruhezeit innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von 4 Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens 12 Stunden ausgeglichen wird." Zitatende.

Lediglich für Fahrer, die nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen (Arbeitgeber) und im Linienverkehr bis 50 km Linienlänge eingesetzt sind, sind die Ruhezeiten in der FPersV geregelt.

Für Fahrer, die in einem Arbeitsverhältnis stehen (Arbeitnehmer gemäß § 2 ArbZG) und im Linienverkehr bis 50 km Linienlänge eingesetzt sind, gilt der § 5 ArbZG.

Beachtlich ist:  Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 18.März 2005 seine Zustimmung zur FahrPersArbZV (Verordnung zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich Straßentransport ausüben) verweigert.                             Zitat: ...."Gleichwohl ist es nicht zu vertreten, vom bisherigen System der Integration der Arbeitszeitbedingungen für angestellte Fahrerinnen und Fahrer im Arbeitszeitgesetz abzuweichen. ...  Schon heute sind das europäische und das nationale Fahrpersonalrecht sowie das Arbeitszeitgesetz zu beachten. ... " Zitatende.

Die FPersV darf nur Regelungen zur Arbeitszeitgestaltung treffen, die dann gemäß FPersG dem ArbZG bevorrechtigt sind. In der Richtlinie 2003/88/EG, die bindend für alle Mitgliedstaaten ist, wurde im Artikel 2 Nr.2 festgelegt: "Ruhezeit ist jede Zeitspanne außerhalb der Arbeitszeit", somit unterliegt sie nicht der Arbeitszeitgestaltung, sondern wird ausschließlich im ArbZG geregelt. 

Anmerkung: Durch die Pauschalierung der Vor- und Nachbereitungszeiten wird die Verkürzung der Tagesruhezeiten durch den TV-N (in den meisten Fällen) auf 10 Std.15 Min. begrenzt.   

B 1.1.) Merke: Jede Verkürzung, auch wenn es sich um eine Verkürzung von nur 1 Minute handelt (also 10 Std. 59 Min. statt 11 Std.), muss für sich durch eine Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens 12 Stunden ausgeglichen werden ! Eine Wochenruhezeit gleicht nur eine Verkürzung aus!

B 2.) Die Wochenruhezeit Zitat: "Innerhalb einer Woche müssen Arbeitnehmer eine Wochenruhezeit haben. Die Wochenruhezeit beträgt 45 Stunden, sie kann auf 24 Stunden (+ 1 Tagesruhezeit von 11 Std. aus dem § 5 ArbZG, siehe auch RiLi 2003/88/EG, also 35 Std.) verkürzt werden, wenn hierfür ein Ausgleich geschaffen wird. Innerhalb einer Doppelwoche müssen 90 Stunden Wochenruhezeit zur Verfügung stehen". Zitatende. Die Ausnahme für die Verkürzung der Wochenruhezeit auf 24 Stunden ist im Abschnitt 1, § 1 Abs. 4 der FPersV geregelt und hat nur für Fahrer, die nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen und im Liniendienst bis 50 km Linienlänge eingesetzt sind, Gültigkeit. Die VO 561/2006 EG sagt im Artikel 4 unter Absatz h) aus, dass Zitat: "regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten eine Ruhepause von mindestens 45 Stunden." Zitatende, betragen muss.

B 2.1.) Probleme kann es geben, wenn ich einen Dienst an meinem freien Tag in Überstunden fahre, weil die Wochenruhezeit in Verbindung mit der Doppelwoche dann nicht mehr stimmen könnte.

Bevor ich einen zusätzlichen Dienst übernehme, muss geklärt sein, dass die 4 folgenden Punkte eingehalten werden: 

1. Die maxiamle Wochenlenkzeit (sechs Tage) beträgt 56 Stunden, in der Doppelwoche (2 x 6 Tage) nicht mehr als 90 Stunden ! 

2. Tagesruhezeit von 11 Stunden! 

3. Wochenruhezeiten von 45 Stunden oder mit Verkürzung auf nicht weniger als 35 Stunden!

4. Nicht mehr als sechs 24-Stunden-Zeiträume, also keinen 7.Tag fahren! 

Im Zweifelsfall eine autorisierte Person fragen. Nach Auswertung der vielen Zuschriften aus den Betrieben aus ganz Deutschland, scheinen Disponenten nicht immer geeignet.

B 2.2.) Merke: Die Arbeitswoche besteht aus 2 Teilen. Der erste Teil sind die Arbeitstage (24 Std-Zeiträume, siehe A 1.2.) und der zweite Teil ist die Wochenruhezeit (45 zusammenhängende Stunden ohne Verkürzung, oder min. 35 zusammenhängende Stunden mit Verkürzung, aber immer 90 Stunden innerhalb einer Doppelwoche).

B 3.) Der § 11 ArbZG sagt aus: "Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben". Auch wenn man in vielen Betrieben am Sonntag durch Zuschläge gutes Geld verdienen kann, darf man den § 11 ArbZG nicht einfach übergehen, der zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer erlassen wurde. Eine Abweichung gibt es durch die Anwendung des § 12 ArbZG (Bestehende Regelung im Tarifvertrag und/oder Betriebs-/ Dienstvereinbarung).

B 4.) Verkehrsbetriebe sind verpflichtet, Arbeitspläne (Dienstreihenfolgepläne) mit Angaben über die Lenk- und Arbeitszeiten zu erstellen, was sich aus dem Kapitel V Artikel 16 Abs. 2 Satz 1 der VO 561/2006 EG ergibt. Zitat: "Das Verkehrsunternehmen erstellt einen Fahrplan und einen Arbeitszeitplan, in dem für jeden Fahrer der Name, der Standort und der im Voraus festgelegte Zeitplan für die verschiedenen Zeiträume der Lenktätigkeit, der anderen Arbeiten und der Fahrtunterbrechungen sowie die Bereitschaftszeiten angegeben werden." Zitat Ende


Begriffsbestimmungen:

  • Der Tag ist der Zeitraum von 0:00 Uhr bis 24:00 Uhr.
  • Der Arbeitstag=24 Std.-Zeitraum ab Arbeitsbeginn.
  • Arbeitstag siehe auch Richtlinie 2003/88/EG.
  • Werktägliche Arbeitszeit= Arbeitstag (§ 3 ArbZG).
  • Die Woche = Mo. 0:00 Uhr - So. 24:00 Uhr.
  • Die Doppelwoche ist der Zeitraum von 2 x 1 Woche.
  • Die Ruhezeit = tägliche Ruhezeit zw. 2 Diensten.
  • Die Wochenruhezeit = zusammenhängende Ruhezeit einer Woche.